Satzung

Radsportverein AP Racing Team e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.05.2014
Geändert und beschlossen in der 2. Mitgliederversammlung am 05.12.2014

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen AP Racing Team (im folgenden Verein genannt) 2. Sitz des Vereins ist in 99510 Apolda.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Apolda eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck
– Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage

und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und

als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen

zu erproben.
– Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich

insbesondere auch dem Freizeit-, Breiten- und Seniorensport;
– Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
– das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
– den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle

Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Seniorensports
– die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen
– die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
– die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen.
3. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz sowie die Wahrung seiner parteipolitischen Neutralität. Er missbilligt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen entschieden und tritt gegen jegliche Art von Extremismus ein.
4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, insbesondere körperlicher seelischer und sexueller Art und Ausprägung.

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im


Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
 werden.
3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
 Vereinsvermögen.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG


ausgeübt werden (Ehrenamtspauschbetrag).
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der

Gesamtvorstand. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Im Übrigen kann den Mitgliedern des Vereins ein Aufwendungsersatzanspruch

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen gewährt werden, die ihnen durch

die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

Fahrtkosten und Reisekosten. Zweckgebundene Mittel dafür müssen vorhanden

sein.
5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen

Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670

BGB festgesetzt werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im
– Landessportbund Thüringen e. V. – Thüringer Radsport-Verband e. V.

– Bund Deutscher Radfahrer

– DIMB e.V.


2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
 der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
 maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
 nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt

der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft § 6 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. 2. Der Verein besteht aus:

– ordentlichen Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,
 ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des
 Vereins.

5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen,
 die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben,

zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
 Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer


Abwesenheit (z. B. beruflicher Art) oder aufgrund besonderer persönlicher oder

familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte
 und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den

gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
 beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche

Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
 begründet werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– Streichung von der Mitgliederliste
– Ausschluss aus dem Verein oder
– Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
 gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
 Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt
 werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der

Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte

Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die


Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle
 Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
 aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
 bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein


1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen
 des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben

ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung

ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit

der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich

zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
 Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. 7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
 Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen

ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 10 Beitragsleistungen und –pflichten


1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederversammlung
 festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt
 der Vorstand durch Beschluss. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss

durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt
 werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und
 -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann
 die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen

und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins


1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
 Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten

Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen

oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 5 dieser

Satzung.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu

leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 9 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem
 Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand
 herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat

das betroffene Mitglied das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins § 12 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand,

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zu Ausnahmen wird auf § 4

verwiesen.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene
 Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand
 beschlossen wird.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem

Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei
 Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung
 beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im

Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von

der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag

auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung

schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von

den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt

die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den

Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung

dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung

ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach

nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung

geregelt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten

zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des

Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder

Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Sport- und Jugendwart
f) dem Schriftführer
2. Eine Personalunion ist zulässig für den nicht geschäftsführenden Vorstand.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei der nachstehend genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam:

– dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem Kassenwart

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
 beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt

auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt

ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
 des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
 für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
 bestimmen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine
 Stimme.

7. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei
 dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung – Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
– Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste
– Ausschluss von Mitgliedern.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung


1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
 abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
 Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
 Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen § 18 Satzungsänderungen


1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 19 Vereinsordnungen


1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf
 zu erlassen:
– Ehrenordnung
– Beitragsordnung
– Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung
– Geschäftsordnung.

§ 20 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
 oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
 Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand

und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Jugendordnung

§ 21.

Mitglieder der Jugend des Vereins AP Racing Team e.V. sind alle weiblichen und männlichen jungen Menschen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres sowie die gewählte Jugendwart.

§ 22.

Die Aufgaben der Jugend des AP Racing Team e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Entwicklung neuer Formen des Sports
  4. Unterstützung bei der Bildung und der sozialen Kompetenz der Heranwachsenden
  5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

§ 23.

Die Organe der Jugend des AP Racing Team e.V. sind der gewählte Jugendvertreter sowie der gewählte Jugendwart.

§ 24. Wettkampfordnung, Spielordnung

Die Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampf- bzw. Spielordnung der Fachverbände des Radsportes (Thüringer Radsportverband, DIMB, Bund Deutscher Radfahrer, Thüringer Landessportbund)

§ 25. Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

G. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
 gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
 der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Apolda, die es unmittelbar

und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser

Satzung zu verwenden hat.

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2018 beschlossen. 2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer
Kraft.